Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Lieferungen und Leistungen der Nanomag GmbH im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B).
Fassung 1.0, gültig ab 22. August 2026
Nanomag GmbH, Frikusweg 1, 8141 Premstätten, Österreich — im Folgenden „Nanomag“.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer. Sie gelten für ein Rechtsgeschäft nur, wenn Nanomag im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rahmenvereinbarung ausdrücklich auf sie verweist. Die deutsche Fassung ist die verbindliche.
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1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Nanomag GmbH, Frikusweg 1, 8141 Premstätten, Österreich (im Folgenden „Nanomag“) an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“).
1.2 Nanomag schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Die Verbraucherschutzbestimmungen des KSchG und des FAGG finden auf Verträge, die diesen AGB unterliegen, keine Anwendung.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Nanomag ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefert. Sie gelten nur, soweit Nanomag ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angaben in Katalogen, Datenblättern, Prospekten, auf der Website sowie schriftliche oder mündliche Äußerungen von Nanomag oder Dritter, die nicht in den Vertrag aufgenommen wurden, sind unverbindliche Beschreibungen. Aus ihnen können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
2.2 Angebote von Nanomag sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angebote sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
2.3 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Nanomag nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet, die Lieferung ausgeführt oder mit der Erbringung der Leistung begonnen hat. Für Inhalt und Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.4 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Nanomag weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind Nanomag unverzüglich zurückzustellen.
3. Vertragsänderungen und Schriftform
3.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, dessen Auflösung sowie alle im Vertrag oder in diesen AGB vorgesehenen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
3.2 Der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
4. Leistungsumfang, Spezifikationen und Muster
4.1 Verbindlich sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Spezifikationen, insbesondere Abmessungen, Toleranzen, Polzahl, Magnetisierungsart, Werkstoffe sowie der vereinbarte Temperatur-, Drehzahl- und Medienbereich. Technische Angaben auf der Website und in Werbematerialien sind Beschreibungen und stellen weder eine Zusicherung von Eigenschaften noch eine Garantie im Rechtssinn dar.
4.2 Eigenschaften von Mustern, Prototypen und Vorserienteilen gelten nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. Muster und Vorserienteile dienen der Beurteilung der grundsätzlichen Eignung und begründen keine Serieneigenschaften.
4.3 Die Eignung der Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck sowie deren Integration in das Gesamtsystem beurteilt der Kunde. Nanomag berät auf Wunsch, übernimmt dadurch aber keine Verantwortung für die Auslegung des Gesamtsystems.
4.4 Nanomag behält sich Änderungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen und die vereinbarten Eigenschaften nicht beeinträchtigen.
5. Fertigungstoleranzen, Mehr- und Minderlieferung
5.1 Es gelten die vereinbarten Toleranzen, hilfsweise die einschlägigen Normen und ansonsten die branchenübliche Fertigungsgenauigkeit. Abweichungen innerhalb der vereinbarten Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
5.2 Bei auftragsbezogener Fertigung sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Verrechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
5.3 Bei Erstmusterfertigung und Serienanlauf sind übliche Ausschussmengen unvermeidbar und begründen keinen Anspruch des Kunden.
6. Preise
6.1 Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk und ohne Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und Abgaben.
6.2 Werkzeug-, Einrichtungs-, Erstmuster- und Entwicklungskosten werden gesondert ausgewiesen und verrechnet.
6.3 Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten ist Nanomag berechtigt, die Preise anzupassen, soweit sich die Kosten für Magnetwerkstoff, Edelstahl, Energie oder Löhne nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % verändern. Nanomag weist die Veränderung auf Verlangen nach. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung vom noch nicht ausgeführten Teil des Auftrages zurückzutreten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto gilt nur als vereinbart, wenn es ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
7.2 Bei Erstaufträgen, bei Sonderanfertigungen sowie bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert von mehr als EUR 20.000,– ist Nanomag berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % des Netto-Auftragswertes oder eine taugliche Sicherheit zu verlangen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei in der vereinbarten Währung zu leisten. Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber; damit verbundene Zinsen und Spesen trägt der Kunde.
7.4 Bei Zahlungsverzug verrechnet Nanomag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 456 UGB sowie die angemessenen Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Nanomag berechtigt, offene Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherstellung auszuführen.
7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche zurückzuhalten.
8. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk 8141 Premstätten (EXW, Incoterms® 2020).
8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde, bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
8.3 Verzögert sich die Übernahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft über. Nanomag ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und die üblichen Lagerkosten zu verrechnen.
8.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, und können gesondert verrechnet werden.
8.5 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
9. Lieferfrist, Verzug und höhere Gewalt
9.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Fragen, nicht vor Beibringung aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Freigaben und Beistellungen und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
9.2 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen.
9.3 Bei Lieferverzug hat der Kunde Nanomag zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftlich zu setzen. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag setzt einen auf grobes Verschulden von Nanomag zurückzuführenden Lieferverzug und den erfolglosen Ablauf dieser Nachfrist voraus.
9.4 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Nanomag nicht zu vertretende, unvorhersehbare Umstände befreien Nanomag für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Terroranschläge, behördliche und gesetzgeberische Maßnahmen, Sanktionen und Embargos, Epidemien und Pandemien, Cyberangriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Arbeitskampf sowie erhebliche Störungen in der Lieferkette, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten.
9.5 Nanomag wird den Kunden über den Eintritt und das voraussichtliche Ende einer solchen Behinderung unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
10. Werkzeuge, Vorrichtungen und Entwicklungsleistungen
10.1 Werkzeuge, Vorrichtungen, Magnetisierspulen und Prüfmittel bleiben im Eigentum von Nanomag, auch wenn sich der Kunde an den Kosten beteiligt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Kostenbeitrag begründet keinen Eigentums-, Herausgabe- oder Nutzungsanspruch.
10.2 Nanomag verwahrt und wartet diese Betriebsmittel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und ist berechtigt, sie zu verschrotten, wenn seit der letzten Bestellung des Kunden mehr als drei Jahre vergangen sind.
10.3 Ergebnisse gemeinsamer Entwicklung und daran entstehende Schutzrechte werden gesondert schriftlich geregelt. Ohne eine solche Vereinbarung verbleiben Rechte an Verfahren, Prozess-Know-how und Magnetisierungsstrategien bei Nanomag.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Nanomag aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen und Kosten, im Eigentum von Nanomag.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern. Er tritt Nanomag bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung ab, auch wenn die Ware verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde. Bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises ist der Kunde nur unter der Bedingung zur Verfügung befugt, dass er den Zweitkäufer gleichzeitig von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
11.3 Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, ausreichend zu versichern und Nanomag von Zugriffen Dritter, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.
11.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12. Untersuchungs- und Rügepflicht
12.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Identität und erkennbare Mängel zu untersuchen (§ 377 UGB).
12.2 Erkennbare Mängel sowie Falsch- und Mengenabweichungen sind binnen acht Werktagen ab Ablieferung, versteckte Mängel binnen acht Werktagen ab Entdeckung schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Messprotokolle und Daten beizulegen.
12.3 Unterbleibt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche sowie Ansprüche aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage sind in diesem Fall ausgeschlossen.
12.4 Beanstandete Ware ist bis zur Klärung unverändert aufzubewahren und Nanomag auf Verlangen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine Rücksendung erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung.
13. Gewährleistung
13.1 Nanomag ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
13.2 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang nach Punkt 8. Die Verjährung tritt unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein.
13.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht in der Sphäre von Nanomag liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist zwei Wochen nach Mitteilung der Lieferbereitschaft.
13.4 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, und Nanomag die dafür bei ihm vorhandenen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
13.5 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels kann Nanomag nach eigenem Ermessen zunächst Verbesserung oder Austausch vornehmen. Ist beides nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, können die Parteien eine Preisminderung vereinbaren. Ein Rücktritt vom Vertrag aus dem Titel der Gewährleistung ist ausgeschlossen.
13.6 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, endet aber jedenfalls längstens sechs Monate nach dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
13.7 Fertigt Nanomag die Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung dieser Vorgaben.
13.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf: nicht von Nanomag durchgeführte oder unsachgemäße Montage; Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Lagerbedingungen; Betrieb außerhalb der vereinbarten Spezifikation, insbesondere außerhalb des vereinbarten Temperatur-, Drehzahl- oder Medienbereichs; mechanische Beschädigung, Überbeanspruchung oder Schläge; unsachgemäße Reinigung oder Behandlung mit ungeeigneten Betriebsstoffen; natürliche Abnutzung; Eingriffe oder Nachbearbeitung durch den Kunden oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Nanomag.
13.9 Die Kosten für Aus- und Einbau, Transport, Wegzeiten sowie für die Suche nach der Mangelursache im System des Kunden trägt Nanomag nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
14. Haftung
14.1 Nanomag haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
14.2 Die Gesamthaftung von Nanomag bei grober Fahrlässigkeit ist auf den Netto-Gesamtpreis des betroffenen Auftrages begrenzt.
14.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Stillstandskosten, Rückruf- und Austauschkosten, Finanzierungskosten, Verlust von Daten oder Informationen, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
14.4 Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Lagerung oder der erforderlichen Genehmigungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
14.5 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
14.6 Die Regelungen dieses Punktes gelten für sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen Nanomag, gleich aus welchem Rechtsgrund und Rechtstitel, und wirken auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Lieferanten von Nanomag.
15. Produkthaftung und Regress
15.1 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) bleiben unberührt.
15.2 Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Nanomag verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
15.3 Der Kunde hat Nanomag Beanstandungen, die auf einen Produktfehler hindeuten, sowie behördliche Maßnahmen und geplante Rückrufaktionen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Nanomag Gelegenheit zur Mitwirkung an der Ursachenanalyse zu geben.
15.4 Gibt der Kunde die Ware weiter, hat er in seinen eigenen Vertragsbedingungen für eine sinngemäße Haftungsbeschränkung zu seinen Gunsten und zugunsten von Nanomag zu sorgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
16. Rücktritt vom Vertrag
16.1 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Nanomag zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen weder Vorauszahlung leistet noch eine taugliche Sicherheit beibringt; oder wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach Punkt 19 nicht oder nicht gehörig nachkommt.
16.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung erklärt werden.
16.3 Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen, ist Nanomag berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, soweit das anwendbare Insolvenzrecht dem nicht entgegensteht.
16.4 Im Falle des Rücktritts hat Nanomag Anspruch auf Ersatz der bis dahin angefallenen Aufwendungen, insbesondere für auftragsbezogen beschaffte Werkstoffe, Werkzeuge und angearbeitete Teile.
17. Geheimhaltung
17.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten technischen und kaufmännischen Informationen der anderen Partei als vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrages. Dies umfasst insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Messdaten, Verfahrensparameter, Kalkulationen und Preise.
17.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht fünf Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Sie gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren oder die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offenzulegen sind.
17.3 Eine Verwendung von Nanomag als Referenz oder die Nennung der Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
18. Schutzrechte und beigestellte Unterlagen
18.1 Alle Rechte an Verfahren, Know-how, Zeichnungen, Prüfmethoden und Magnetisierungsstrategien von Nanomag bleiben bei Nanomag. Der Kunde erwirbt daran keine Rechte.
18.2 Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Muster, Kataloge und Abbildungen bleiben geistiges Eigentum von Nanomag und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
18.3 Fertigt Nanomag nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Kunden, so haftet der Kunde dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden, und hält Nanomag diesbezüglich schad- und klaglos, einschließlich der Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung.
19. Exportkontrolle, Sanktionen und Compliance
19.1 Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen.
19.2 Der Kunde hat bei einer Weitergabe der gelieferten Waren einschließlich zugehöriger Dokumentation und technischer Unterstützung die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten, insbesondere jene der Europäischen Union, und wird auf Anforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger und Endverwendung bereitstellen.
19.3 Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er nicht gegen Sanktionen und Embargos verstößt, insbesondere nicht gegen die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 in der jeweils geltenden Fassung sowie gegen Umgehungsverbote; dass die Waren nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige rüstungs-, kern- oder waffentechnische Verwendungen bestimmt sind, sofern nicht die erforderlichen Genehmigungen vorliegen; und dass die einschlägigen Sanktionslisten beachtet werden.
19.4 Bestimmte Werkstoffe und Erzeugnisse mit Seltenerdmagneten können der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 unterliegen. Der Kunde prüft eigenständig, ob für die von ihm vorgesehene Verwendung oder Weitergabe eine Genehmigung erforderlich ist.
19.5 Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, ist Nanomag zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt berechtigt; Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
20. Stoffliche Anforderungen und Altgeräte
20.1 Nanomag liefert reinmetallische Bauteile. Angaben zu stofflichen Anforderungen, insbesondere nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU, werden auf Anfrage bereitgestellt.
20.2 Der Kunde stellt Nanomag auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung, die Nanomag zur Erfüllung allfälliger Hersteller- oder Importeurspflichten nach den anwendbaren abfall- und elektroaltgeräterechtlichen Vorschriften benötigt.
21. Datenschutz
21.1 Die Parteien halten bei der Abwicklung des Vertrages die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und das Datenschutzgesetz.
21.2 Nanomag verarbeitet die Kontakt- und Auftragsdaten des Kunden zur Vertragsabwicklung. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf www.nanomag.at/datenschutz.html.
21.3 Sind über die Einhaltung dieser Bestimmungen hinausgehende datenschutzrechtliche Vereinbarungen erforderlich, treffen die Parteien diese gesondert schriftlich.
22. Geltendmachung von Ansprüchen
22.1 Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Punkt 8 gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen keine anderen Fristen vorsehen.
23. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
23.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Nanomag auf Dritte übertragen. Nanomag ist berechtigt, Forderungen abzutreten.
23.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von Nanomag schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
24. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
24.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Nanomag in 8141 Premstätten.
24.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Nanomag ausschließlich zuständig. Nanomag ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen.
24.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
25. Schlussbestimmungen
25.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
25.2 Die deutsche Sprachfassung dieser AGB ist die authentische Fassung und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.
25.3 Nanomag ist berechtigt, diese AGB für künftige Geschäfte zu ändern. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung war.
Hinweise zur Verwendung
Diese Bedingungen orientieren sich an den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI) sowie am Muster für Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wirtschaftskammer Österreich. Die Anlehnung an eine verkehrsübliche Branchenbedingung ist beabsichtigt: Klauseln, die dem Standard der Branche entsprechen, sind für einen unternehmerischen Vertragspartner nicht überraschend.
Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall — etwa zu Zahlungsfristen, Lieferbedingungen oder Haftungsgrenzen — gehen diesen AGB vor, wenn sie schriftlich getroffen wurden.
Fragen zu diesen Bedingungen richten Sie bitte an wpe@nanomag.at. Die PDF-Fassung finden Sie oben auf dieser Seite; alternativ erzeugt die Druckfunktion Ihres Browsers eine druckfertige Ansicht.
Nanomag GmbH · Frikusweg 1, 8141 Premstätten · Fassung 1.0, gültig ab 22. August 2026